Rechtsprechung
BVerwG, 10.06.2008 - 6 C 1.08 (6 PKH 11.08) |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Anforderungen an eine Zurückstellung von Studierenden vom Wehrdienst - Zurückstellung eines Wehrpflichtigen bei Ausbildung im dualen Studiengang - Entscheidungserheblicher Tatsachenzeitpunkt und Rechtszeitpunkt bei der Rechtmäßigkeitsüberprüfung eines ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 24.10.2007 - 6 C 9.07
Einberufungsbescheid; Zurückstellung; besondere Härte; Studium; drittes Semester; …
Auszug aus BVerwG, 10.06.2008 - 6 C 1.08
Auf die Beschwerde der Beklagten hat der erkennende Senat die Revision gemäß § 132 Abs. 1 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. Oktober 2007 - BVerwG 6 C 9.07) zugelassen.Der erkennende Senat hat aber am 24. Oktober 2007 in der Sache BVerwG 6 C 9.07 (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 214) entschieden, dass auf derartige Fälle die Regelung aus § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG anzuwenden ist; daran wird festgehalten (a).
Ein Wehrpflichtiger, der einen dualen Studiengang absolviert, kann daher nicht einberufen werden, wenn er zum Gestellungstermin bereits das erste Jahr seiner betrieblichen Ausbildung absolviert hat und erst danach in die erste Studienphase an der Fachhochschule eintritt (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2007 - BVerwG 6 C 9.07 - a.a.O. Rn. 30).
- BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70
Einberufung zum Wehrdienst - Erhebung einer Verpflichtungsklage
Auszug aus BVerwG, 10.06.2008 - 6 C 1.08
Entscheidungserheblicher Tatsachen- und Rechtszeitpunkt bei der Rechtmäßigkeitsüberprüfung des Einberufungsbescheides zum Grundwehrdienst ist der Gestellungszeitpunkt (Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG 8 C 90.70 - BVerwGE 37, 151 ), vorliegend also der 1. Oktober 2007. - VG Ansbach, 02.10.2007 - AN 15 K 07.01870
Auszug aus BVerwG, 10.06.2008 - 6 C 1.08
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Oktober 2007 - AN 15 K 07.01870 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- BVerwG, 02.01.2008 - 6 B 39.07 Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 1.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.